27. September 2009
Visum: Reiseveranstalter muss nicht detailliert informieren
Reiseveranstalter müssen Einreisebestimmungen der Zielländer nicht detailliert aufführen. Kann der Kunde einen Urlaub nicht antreten, weil ihm wegen besonderer Visumsbestimmungen die Einreise verweigert wird, trifft den Reisenden zumindest eine Mitschuld. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Münster hervor.
In dem vorliegenden Fall hatte eine nicht-deutsche Kundin eine Türkeireise gebucht, jedoch wurde ihr am Flughafen die Einreise verweigert. Sie hatte keine deutsche Staatsbürgerschaft und hätte für die Türkei besondere Visumsbestimmungen beachten müssen. Die Frau forderte daraufhin die Reisekosten vom Veranstalter zurück, weil der nicht detailliert auf die Visumsbestimmungen für ausländische Staatsangehörige hingewiesen hatte.
Das Gericht gab ihr nur in Teilen recht: in der Regel reiche es aus, wenn der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass es für ausländische Staatsangehörige abweichende Bestimmungen geben könne. Weil die Frau ein "mitwirkendes eigenes Verschulden" zu verantworten habe, wurden ihre Ansprüche um 50 Prozent reduziert.
Nur wenn der Kunde eindeutig als Nicht-Deutscher zu erkennen sei und eine kurzfristige Reise buchen möchte, muss er über die besonderen Visumsbedingungen informiert werden.